Die DPVT Zertifizierung ist maßgeblich von der DIN 15750 – Veranstaltungstechnik – Leitlinien für technische Dienstleistungen geprägt. Ein weiterer Schwerpunkt ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz im Bereich der Veranstaltungstechnik, der über diverse Normen, Vorschriften und Gesetzen geregelt wird.
Als DIN-Normen versteht man einen freiwilligen Standard, in dem materielle und immaterielle Gegenstände vereinheitlicht werden. Dies wird unter Leitung eines Arbeitsausschusses im DIN -Deutschen Institut für Normung erstellt. Sie basieren auf den gesicherten Ergebnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung. Die Inhalte von DIN Normen werden spätestens alle fünf Jahre auf Aktualität überprüft, entsprechend geändert oder zurückgezogen.
In der aktuellen DIN 15750:2013-04 sind folgende Normen, Richtlinien und Gesetze vollumfänglich oder in Teilen berücksichtigt:
- DIN 15905-5 – Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik
- BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
- AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
- DGUV Information 215-310 (ex-BGI 810) – Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen
- MVStättV – Muster-Versammlungsstättenverordnung
In dieser Dienstleistungsnorm, die die aktuelle Rechtslage und deren rechtskonforme Umsetzung betrachtet, werden Verantwortlichkeiten, Kompetenzen, Pflichten und Vertragsverhältnisse der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten in Form von Leitlinien geregelt. Ziel der DIN 15750 ist eine qualitätsorientierte, risikominimierte Durchführung veranstaltungstechnischer Dienstleistungen.
Beteiligte:
- Veranstalter
- Betreiber der Veranstaltungsstätte
- Auftraggeber (z. B. Veranstalter, Agenturen, Betreiber, Rundfunk- u. Fernsehunternehmen, Produktionsbetriebe u. Theater)
- Auftragnehmer (Dienstleister Veranstaltungstechnik)
In der Verantwortung des Veranstalters liegen alle sicherheitsrelevanten, organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Abläufe. Hierzu gehören u. a. die Erstellung eines Betriebs- und Sicherheitskonzepts auf Grundlage von Risikobewertungen sowie die organisatorische Einbindung und vertragliche Gestaltung aller an der Veranstaltung Beteiligten. Der Veranstalter kann Gefährdungsbeurteilungen selbst erstellen oder bei den Dienstleistern entsprechend einfordern.
Der Veranstalter wählt die Technische Leitung aus und überträgt ihr die entsprechenden Pflichten
zur Überwachung der Ausführung aller veranstaltungstechnischen Leistungen.
Dem Betreiber obliegt die Verkehrssicherungspflicht der Versammlungsstätte. Darüber hinaus hat der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Veranstalter alle notwendigen Informationen und Unterlagen zu der Versammlungsstätte erhält. Er hat auch entsprechend alle notwendigen Gefährdungsbeurteilungen bereit zu halten.
Der Auftragnehmer (Dienstleister Veranstaltungstechnik) hat ab Vertragsschluss dafür Sorge zu tragen, dass die beauftragte Dienstleistung termingerecht und in vollem Umfang erfüllt wird und alle entsprechenden Vorschriften und Bestimmungen eingehalten und entsprechend dokumentiert werden. Hierzu zählt auch die Bereitstellung aller notwendigen Informationen wie z. B. Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungs- und Qualifikationsnachweise, Technische Nachweise (Prüfprotokolle) etc.. Es wird vorausgesetzt, dass eine entsprechend fachkundige Person von Seiten des Auftragnehmers die Ausführung leitet und beaufsichtigt.
Die DIN 15750 beschreibt ausführlich die notwendigen Angaben für die Anfrage der Dienstleistung, sowie die notwendigen Inhalte des entsprechenden Angebots des Dienstleisters und stellt die vertraglichen Beziehungen und Verantwortlichkeiten schematisch dar.
Ebenfalls beinhaltet sind die Anforderungen an eingesetztes Personal, insbesondere von selbstständigen Einzelunternehmern und Subunternehmern sowie deren Unterweisung und die notwendige Dokumentation.
Die DIN 15750 kann im Volltext von der Beuth Verlag GmbH bezogen werden. www.beuth.de